Merkblatt
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Bootslagerwagen bis 6 km/h dürfen grundsätzlich nur dann auf öffentlichen Straßen bewegt werden, wenn:

• sie mit einem Zugfahrzeug mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h gezogen werden.
• der Nachweis vorliegt, dass die vorgeschriebene Bremsverzögerung gem. § 41 (9) StVZO von mind. 1,5    m/s² -  in Verbindung mit der Zugmaschine erreicht wird.
• nur Steigungen bzw. Gefälle bis max. 2 % befahren werden.
• Leuchtenträger angebracht, fixiert und elektrisch verbunden sind.
• die Ladung auf ausreichende Sicherung überprüft wurde.
• beim Abstellen des Anhängers die hintere Achse mit zwei Unterlegkeilen gesichert ist.
• die evtl. vorhandene hintere Lenkachse in Geradeausstellung fixiert und gesichert ist.

Wenn ein Bootslagerwagen bis 6 km/h auf öffentlichen Straßen bewegt werden soll, dann erteilt die zuständige
Straßenverkehrsbehörde bei Vorliegen der vorgenannten Bedingungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.
Dieser Vorgang ist i.d.R. nur einmal notwendig.
Auf Kundenwunsch erledigen wir diese Formalität für Sie direkt beim Kauf eines Bootslagerwagens.
Die ungebremsten Bootslagerwagen bis 6 km/h von Weber sind serienmäßig mit 2 Bremskeilen ausgestattet.
Die 25 km/h-Trailer werden werkseitig mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO ausgestattet und dürfen auf öffentlichen Straßen mit einem dafür geeigneten Zugfahrzeug bis max. 25 km/h gezogen
werden. Diese Anhänger sind zulassungsfrei, benötigen kein eigenes Kennzeichen und erhalten vom Werk aus ein TÜV-Mustergutachten. Erneute TÜV-Vorführungen sind nicht mehr erforderlich.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf: info@hafentrailer.net

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