Bootslagerwagen bis 6 km/h dürfen grundsätzlich
nur dann auf öffentlichen Straßen bewegt werden, wenn:
sie mit einem Zugfahrzeug mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 6
km/h gezogen werden.
der Nachweis vorliegt, dass die vorgeschriebene
Bremsverzögerung gem. § 41 (9) StVZO von mind. 1,5 m/s²
- in Verbindung mit der Zugmaschine erreicht wird.
nur Steigungen
bzw. Gefälle bis max. 2 % befahren werden.
Leuchtenträger
angebracht, fixiert und elektrisch verbunden sind.
die Ladung auf ausreichende
Sicherung überprüft wurde.
beim Abstellen des Anhängers
die hintere Achse mit zwei Unterlegkeilen gesichert ist.
die evtl.
vorhandene hintere Lenkachse in Geradeausstellung fixiert und gesichert ist.
Wenn ein Bootslagerwagen bis 6 km/h auf öffentlichen Straßen bewegt
werden soll, dann erteilt die zuständige
Straßenverkehrsbehörde
bei Vorliegen der vorgenannten Bedingungen eine Ausnahmegenehmigung nach §
70 StVZO.
Dieser Vorgang ist i.d.R. nur einmal notwendig.
Auf Kundenwunsch
erledigen wir diese Formalität für Sie direkt beim Kauf eines Bootslagerwagens.
Die ungebremsten Bootslagerwagen bis 6 km/h von Weber sind serienmäßig
mit 2 Bremskeilen ausgestattet.
Die 25 km/h-Trailer werden werkseitig mit
einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO ausgestattet und dürfen auf
öffentlichen Straßen mit einem dafür geeigneten Zugfahrzeug bis
max. 25 km/h gezogen
werden. Diese Anhänger sind zulassungsfrei, benötigen
kein eigenes Kennzeichen und erhalten vom Werk aus ein TÜV-Mustergutachten.
Erneute TÜV-Vorführungen sind nicht mehr erforderlich.
Für
weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte nehmen Sie
Kontakt mit uns auf: info@hafentrailer.net
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